Rechtsinformationen
Frauen und Mädchen ab 15 Jahre erhalten im Frauennotruf jede Form der Unterstützung bei Fragen zu Schutzmaßnahmen, Strafanzeige, Nebenklage, Gerichtsverhandlung etc.
Wir beraten Sie, wenn Sie
- die Beweise für die Tat anonym sichern lassen möchten, um sich in Ruhe überlegen zu können, ob Sie eine Anzeige erstatten möchten,
- das Für und Wider einer Strafanzeige abwägen möchten,
- eine Begleitung zur Anzeigenerstattung zur Polizei wünschen,
- bereits Anzeige erstattet haben,
- sich auf den Gerichtsprozess vorbereiten möchten und / oder
- eine Begleitung während des Prozesses wünschen.
Vorbereitung auf den Gerichtsprozess
Im Gespräch können Sie sich über den Ablauf und die Bedingungen bei einer Gerichtsverhandlung informieren. Wir helfen Ihnen, sich mit der Atmosphäre bei Gericht vertraut zu machen.
Wir raten allen Frauen, sich für den Prozess den juristischen Beistand einer Anwältin oder eines Anwalts zu sichern. Wenn Sie eine Nebenklagevertretung beauftragt haben, sind Sie nicht nur Zeugin vor Gericht. Sie haben dann die Möglichkeit zur Akteneinsicht oder können Rechtsmittel einzulegen u.a..
Sollte die von Ihnen gewählte Anwältin / der Anwalt zusätzliches Honorar verlangen, sprechen Sie uns bitte noch einmal an.
Gerichtsprozess
Viele Frauen erleben den auf die Strafanzeige folgenden Gerichtsprozess als belastend. Sie sind über die Begegnung mit dem Angeklagten im Gerichtssaal beunruhigt und empfinden ihre eigene Aussage, die Fragen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft as Belastung.
Sehr häufig aber erleben wir auch, dass Frauen trotz aller Anstrenung den Gerichtssaal gestärkt verlassen!
Wenn Sie möchten, begleiten wir Sie während der Hauptverhandlung. Während Ihrer Zeugenaussage kann eine Notruf-Mitarbeiterin an Ihrer Seite im Gerichtssaal sitzen.
Informationsstand zur rechtlichen Situation (05/2011)
- Vergewaltigung verjährt nach 20 Jahren.
- Seit Juli 1997 ist Vergewaltigung in der Ehe strafbar.
- Sexueller Missbrauch von Kindern verjährt nach 10 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern verjährt nach 20 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Die Verbreitung von Nacktfotos oder entsprechenden Filmen ohne die ausdrückliche Einwilligung der betreffenden Person gilt als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§210a StGB - Unerlaubte Bildaufnahmen).
25.04.2011
Wichtige Hinweise, wenn Sie Opfer geworden sind
Wenn Sie in einer akuten Bedrohungssituation telefonieren können, wählen Sie die Notrufnummer 110. Bitte beachten Sie die ausführlichen Informationen [...]

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